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Art. 1 Name und Sitz
Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) bildet ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und hat ihren Sitz am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Die Vereinigung hat zum Zweck:
- Wahrung und Förderung der verfassungsmässigen und persönlichen Unabhängigkeit des Richterstandes;
- Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtspflege;
- Austausch beruflicher Erfahrungen und Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Richterinnen und Richtern.
Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Mitglieder
Mitglied der Vereinigung können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter werden, und zwar sowohl während ihrer aktiven Berufstätigkeit als auch im Ruhestand.
Art. 4 Partnerinnen
Partnerinnen der Vereinigung können andere Vereinigungen von Gerichtspersonen auf den Stufen Bund oder Kantone werden.
Art. 5 Beiträge
Die Vereinigung erhebt Beiträge zur Deckung ihrer eigenen Kosten und zur Beteiligung an den Kosten der Internationalen Vereinigung der Richterinnen und der Richter (UIM).
Art. 6 Organe
Organe der Vereinigung sind:
- Generalversammlung;
- Delegiertenrat;
- Vorstand;
- Kontrollstelle.
Art. 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten und der Kontrollstelle für die Dauer von vier Jahren;
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung;
- Bestimmung der Beiträge;
- Beschlussfassung über Anträge des Delegiertenrates, des Vorstandes oder eines Mitgliedes. Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen
Art. 8 Delegiertenrat
Der Delegiertenrat setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes;
- einer oder einem Delegierten aus jedem Kanton, der im Vorstand nicht bereits vertreten ist;
- einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Partnerin.
Eine Delegierte oder ein Delegierter kann zugleich Vertreterin oder Vertreter einer Partnerin sein. Der Delegiertenrat tritt jährlich mindestens einmal zusammen, um von der Generalversammlung zugewiesene oder vom Vorstand vorgelegte Geschäfte sowie Anträge von Partnerinnen zu behandeln.
Art. 9 Vorstand
Ein Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern leitet die Vereinigung.
Art. 10 Kontrollstelle
Zwei Revisorinnen oder Revisoren prüfen als Kontrollstelle jährlich die Rechnungen der Vereinigung.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden angenommen an der Generalversammlung vom 5. Oktober 1996 in Neuenburg. Sie treten nach der Wahl des Delegiertenrats an einer nächsten Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 11. November 1989.
Statuten Format PDF (96 kB)
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